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BGB § 1245 Abweichende Vereinbarungen

BGB § 1245 Abweichende Vereinbarungen

[ Auszug: (1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dri ... ]